AGBs*
AGBs*
Allgemeine Geschäftsbedingungen der enosite GmbH (enosite)
1. Geltungsbereich
a) Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen enosite und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern und soweit die Parteien für den Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart haben.
b) Abweichende Geschäftsbedingungen erkennt enosite, auch bei Kenntnis, nicht an, es sei denn enosite hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
c) Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Auftrag bzw. Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Auftrag bzw. Vertrag Vorrang.
2. Leistungen, Inhalt und Art der Beauftragung, Subunternehmer
a) Art und Umfang der Aufgaben und Tätigkeiten von enosite richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Die zur vollständigen Erbringung der Leistung erforderlichen Grundlagen und Daten, sind vom Kunden bei der Auftragsvergabe zu übermitteln.
b) Bis zur Leistungserbringung kann enosite insbesondere durch technologischen Fortschritt oder angepassten Stand der Technik bedingte Änderungen an den vereinbarten Leistungen vornehmen, sofern zumindest die in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
c) Alle über den angebotenen bzw. vereinbarten Leistungsumfang in Bezug auf Qualität, Inhalt oder Dauer hinausgehenden Leistungen, sind schriftlich zu vereinbaren.
d) Verlangt der Kunde zusätzliche Arbeiten und Leistungen oder sollten diese aus von enosite nicht zu vertretenden Gründen für erforderlich gehalten werden, wird enosite dies dem Kunden entsprechend in Rechnung stellen. Der Arbeitsaufwand wird auf der Basis der Stundensätze der beteiligten Mitarbeiter und der benötigten Zeit berechnet.
e) Die Aufträge bzw. Verträge werden nach den allgemein gültigen Berufsregeln, Normen und Standards durchgeführt. Bei zu erstellenden Prognosen, Prüfberichten und Gutachten kann ein bestimmtes Ergebnis nicht Teil des Auftrages bzw. Vertrages sein. Soweit zwingende Vorschriften keine bestimmte Methode und/oder die Art der Leistungserbringung vorschreiben, ist enosite berechtigt, die Art der Leistungserbringung selbst zu bestimmen.
f) enosite ist berechtigt zusätzliche Aufwendungen, die durch mangelhafte Organisation des Kunden und/oder mangelhafte Informations- und Datenübermittlung entstehen und die nicht von enosite zu vertreten sind, zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zusätzlich zum Auftrag bzw. zum Vertrag zu berechnen. Der Arbeitsaufwand wird auf der Basis der Stundensätze der beteiligten Mitarbeiter und der benötigten Zeit berechnet.
g) Die von enosite angebotenen Leistungen setzen die Korrektheit der vom Kunden gelieferten Projektunterlagen, wie zum Beispiel der Karten und geographischen Positionen, der meteorologischen Messstation und/oder der Windenergieanlage, der technischen Datenblätter und Zeichnungen, der Logbücher für den Betrieb und die Betriebsparameter der Windenergieanlage(n), voraus.
h) Sollte aufgrund geminderter Qualität der vom Kunden zur Verfügung gestellten Projektunterlagen ein erhöhter Aufwand für die Auswertung erforderlich werden, so ist dieser, nach entsprechender Mitteilung durch enosite, vom Kunden zu tragen.
i) Sofern der Kunde diese zusätzlichen Aufwendungen nicht tragen will, wird die Auswertung auf Basis der bis dahin gelieferten Projektunterlagen unter Berücksichtigung eventueller daraus resultierender Einschränkungen hinsichtlich der Genauigkeit und Verwertbarkeit der Ergebnisse vorgenommen.
j) enosite schuldet, insbesondere bei der Erstellung von Wind- und Ertragsgutachten, Schallimmissionsgutachten und Schattenwurfgutachten, kein bestimmtes Ergebnis bzw. keinen bestimmten Erfolg, sondern nur die pflichtgemäße Erfüllung des jeweiligen Auftrages bzw. Vertrages.
k) enosite ist ausdrücklich berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben und Tätigkeiten Dritte zu beauftragen bzw. sich Dritter zu bedienen.
3. Vertragsangebot, Vertragsabschluss
a) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, auch bezüglich der Preisangaben. Ein Auftrag bzw. Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch enosite zustande. Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags- bzw. Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot und müssen von enosite bestätigt werden.
b) An enosite gerichtete Aufträge des Kunden sind bindende Aufträge des Kunden. Die Annahme des Auftrages des Kunden erfolgt nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist (von max. 2 Wochen) durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die vorbehaltlose Erbringung der bestellten Leistung.
c) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Zweifel gelten die im Auftrag bzw. im Vertrag angegebenen Lieferfristen. enosite ist zu Teillieferungen berechtigt.
d) Der Kunde ist verpflichtet, enosite unverzüglich mündlich oder schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, nach denen die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
e) Tritt der Kunde vor Beginn der Leistungserbringung vom Auftrag bzw. Vertrag zurück, egal aus welchem Grund, ohne dass enosite dies zu vertreten hat, ist enosite berechtigt eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu berechnen. Im Einzelfall kann enosite auch andere Nachweise erbringen.
f) An ein Angebot hält sich enosite, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage gebunden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
a) Der im Auftrag bzw. im Vertrag ausgewiesene Preis ist bindend. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Zustimmung von enosite.
b) Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Bei Verzug ist enosite vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen, sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. enosite ist berechtigt, Prüfberichte und sonstige Unterlagen zurückzuhalten, wenn sich der Kunde nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung in Verzug befindet. Das Zurückbehaltungsrecht gilt solange, bis die Forderung von enosite erfüllt ist.
c) Der Kunde kann seine Leistung nicht allein deswegen zurückhalten, weil er mit dem Ergebnis des Auftrages nicht einverstanden ist (Ziff. 2 j)).
d) enosite ist berechtigt, vom Kunden einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
e) Die gelieferten Leistungen, Gutachten, Berichte usw. bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von enosite.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
a) Für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung seitens der enosite muss der Kunde alle technischen und nichttechnischen Voraussetzungen gemäß dem Angebot und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der enosite erfüllen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von der enosite für die Erbringung der Leistung benötigten Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen und ggf. zu aktualisieren.
c) Der Kunde verpflichtet sich zur Mitwirkung an der Durchführung des Auftrages durch die Teil- nahme an festgesetzten Arbeitsbesprechungen und durch Ernennung einer verantwortlichen Ansprechperson. Die ernannte Ansprechperson für enosite muss befugt sein, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
d) Für die Richtigkeit der an enosite übermittelten Daten, Dokumente usw. ist der Kunde verantwortlich. Eine Haftung ggü. dem Kunden bzw. Dritten für sich daraus ergebende Fehler in den von enosite erstellten Gutachten, Berichte etc. wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gegebenenfalls anfallende Mehrkosten wegen falscher Angaben, gehen zu Lasten des Kunden.
e) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter von enosite oder von enosite im Rahmen des Auftrages bzw. Vertrages beauftragte Personen Zugang zu den technischen An- lagen bekommen und seinerseits alle zum Zeitpunkt der Prüfung vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden (können).
f) Der Kunde steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner zur Verfügung Stellung von Informationen und Unterlagen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
g) Der Kunde ist verpflichtet, enosite von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen enosite wegen der in lit. f) genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und enosite alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Kunden.
6. Mängelanzeige, Verjährung von Mängelansprüchen
a) Mängelansprüche des Kunden setzen neben den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten fristgemäß nachgekommen ist. Sofern Nacherfüllung geschuldet ist, steht enosite die Wahl der Art der Nacherfüllung zu.
b) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von Mängelansprüchen erfüllt sind und diese Geschäftsbedingungen etwaigen Mängelansprüchen nicht entgegenstehen, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Lieferung der vereinbarten Leistung
7. Haftung
a) enosite haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet enosite im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Bei fahrlässig von enosite verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet enosite nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
c) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
d) Haftungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Fertigstellung des Auftrages. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes (§ 202 (1) BGB).
8. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
a) enosite wird angemessene Anstrengungen umsetzen, um Informationen des Kunden, welche enosite vom Kunden auf vertraulicher Basis erhalten hat, geheim zu halten und nicht ohne vorheriges, schriftliches Einverständnis durch den Kunden, Dritten gegenüber wissentlich offenzulegen (nicht als Dritte gelten Unterauftragnehmer). Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, Daten und Erfahrungen, von denen enosite nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung enosite bereits bekannt waren oder bereits öffentlich bekannt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt enosite bekannt wurden, ohne dass das Bekanntwerden auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen des Auftrages bzw. Vertrages sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung des Auftrages bzw. des Vertrages zu verwenden. Er wird diese, nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung des Auftrages bzw. Vertrages, auf Verlangen von enosite umgehend zurückgeben oder vernichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt weiterhin für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende des Auftrags- bzw. Vertragsverhältnisses.
c) Ohne schriftliche Zustimmung von enosite, darf der Kunde in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf Geschäftsverbindungen mit enosite hinweisen und von enosite gefertigte/ gelieferte Liefergegenstände/ Produkte /Berichte nicht ausstellen.
d) Die Geheimhaltungspflicht entfällt für Informationen, die nachweislich vor Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt waren.
9. Höhere Gewalt
a) „Höhere Gewalt“ im Sinne dieser AGB wird angenommen bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen insbesondere Feuer, Explosion, Überschwemmung, Kriegshandlungen, Terror, Pandemien, Wetterbedingungen, außerhalb der klimatischen Parametern von technischen Anlagen.
b) Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Sofern Fristen vereinbart wurden, die durch den Einfluss höherer Gewalt nicht erfüllt werden können, werden diese Fristen so lange gehemmt, wie die höhere Gewalt ihre Wirkung entfaltet. Nach Wegfall dieser Einwirkung läuft die Frist weiter und die Vertragspartner holen die vereinbarte Leistung nach. Liegt die Dauer der höheren Gewalt bei mehr als 6 Monaten, können beide Parteien vom Vertrag bzw. Auftrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts aufgrund höherer Gewalt, sind vom Kunden nur die bis dahin erbrachten Leistungen der enosite zu vergüten.
10. Urheberrechte
a) Die von enosite erstellten Werke (Berichte, Gutachten, Zeugnisse, Zeichnungen und sonstige Unterlagen) unterliegen dem Urheberrecht.
b) enosite erteilt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch des Werkes. Nutzungen, die darüber hinaus gehen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von enosite. Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Veränderungen des Werkes sind nicht gestattet.
11. Aufrechnung
Gegenüber Ansprüchen von enosite kann ausschließlich mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklärt werden.
12. Schriftform
Aufträge bzw. Verträge und Änderungen von Aufträgen bzw. Verträgen und alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
13. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
a) Zur Anwendung kommt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens über den internationalen Warenverkehr, auch wenn der Kunde seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
b) Alle Unterlagen sowie der Schriftwechsel zwischen enosite und dem Kunden, sind in deutscher Sprache zu erstellen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
d) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen enosite und dem Kunden ist Rostock.
e) enosite speichert Daten der Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutz-Grundverordnung. Die Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite von enosite hinterlegt und dort einsehbar.